Satzung

Satzung des „Theater der Zwei Ufer e.V.“

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen „Theater der Zwei Ufer e.V.“. Er hat seinen Sitz in Kehl. Er ist im Vereinsregister eingetragen (mit Fördermitgliedschaft). Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung der regionalen Kultur im Bereich Theater, Kleinkunst und Musik durch ein eigenes Theaterensemble. Diese Förderung der regionalen Kehler Kultur wird ergänzt durch die Einbeziehung des Straßburger Kulturlebens und damit der überregionalen Kultur. Hier wird eine grenzüberschreitende Kooperation mit Straßburger bzw. Elsässischen Kulturvereinen angestrebt.

§ 2 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mittel des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Innerhalb eines Monats nach Ende des Kalenderjahres hat der Vorstand des Vereins die Jahresrechnung abzuschließen. Die Jahresrechnung ist rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung durch zwei durch die Mitgliederversammlung zu benennende Rechnungsprüfer zu überprüfen.

§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
a) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, sich zu den Zielen des Vereins bekennt und für seine Zwecke sich einzusetzen bereit ist. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Zustimmung des Vorstands erworben.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Austrittserklärung hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen und wird jeweils auf den Schluss des laufenden Kalenderjahres wirksam. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstands nach Anhörung des Mitgliedes wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied durch sein Verhalten die Zwecke und Ziele des Vereins wesentlich und nachhaltig beeinträchtigt.
Der Ausschluss kann ohne Anhörung des Mitgliedes erfolgen, wenn dieses mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand ist und trotz Aufforderung nicht bezahlt.
Jeder Ausschluss bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft ruht in diesem Falle bis zum endgültigen Beschluss der Mitgliederversammlung.
b) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands Personen, die sich um die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
c) Juristische Personen Firmen, Behörden und sonstige Personenvereinigungen können fördernde Mitglieder werden.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden und der/dem 2. Vorsitzenden. Sie bilden den Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB. Die/der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.
Der Gesamtvorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Kassenführer (in), Künstlerische Leitung und Schriftführer(in).

§ 8 Amtszeiten
Die Amtszeit des Vorstands (1. und 2. Vorsitzende/r) beträgt 3 Jahre. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtszeit aus, so finden bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Ergänzungswahlen für die verbleibende Amtszeit statt.
Die Berufung der übrigen Mitglieder des Gesamtvorstands erfolgt jeweils für ein Geschäftsjahr. Soweit eine Wahl durch die Mitgliederversammlung erforderlich ist, gilt diese für die Amtszeit des Vorstands.

§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. Ihrer Beschlussfassung ist vorbehalten:
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
2. Wahl des Vorstands
3. Wahl von Ehrenmitgliedern
4. Bestätigung des Ausschlusses gemäß § 5 der Satzung
5. Satzungsänderungen
6. Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an jedes Mitglied 14 Tage zuvor einberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder von einer durch die Versammlung bestimmten Person geleitet. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit in dieser Satzung nicht anders vorgesehen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten. Protokollführer ist der Schriftführer oder eine durch den Vorstand bestimmte Person. Das Protokoll muss vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden unterzeichnet sein.
Die außerordentlichen Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstands oder eines Antrages von mindestens 10 % der Mitglieder oder auf Vorlage eines Misstrauensvotums einberufen werden.

§ 10 Mitgliedsbeitrag
Grundsätzlich wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Eine Staffelung des Mitgliedsbeitrages ist zulässig.

§ 11 Satzungsänderungen
Anträge auf Änderung der Satzung müssen spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Die Frist zur Einladung zur Mitgliederversammlung richtet sich nach § 9.
Eine Satzungsänderung bedarf einer ¾ – Mehrheit der erschienen Mitglieder einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung.
Soll der Beschluss gefasst werden, den Verein aufzulösen, so müssen mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sein. Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung stattzufinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist und die Auflösung des Vereins beschließen kann. Die Frist zur Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung richtet sich nach § 9.
Misstrauenserklärung: Die Mitgliederversammlung kann einem Vorstandsmitglied das Misstrauen aussprechen. Ist dies der Fall, muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung fristgerecht einberufen werden, bei der mit einfacher Mehrheit ein Vorstandsmitglied abgewählt werden kann.

§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die ˈBürgerstiftung Kehlˈ, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Kehl, den 03. August 2016