§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen „Theater der Zwei Ufer e.V.“. Er hat seinen
Sitz in Kehl. Er ist im Vereinsregister eingetragen (mit
Fördermitgliedschaft). Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung der
regionalen Kultur im Bereich Theater, Kleinkunst und Musik durch ein
eigenes Theaterensemble. Diese Förderung der regionalen Kehler Kultur
wird ergänzt durch die Einbeziehung des Straßburger Kulturlebens und
damit der überregionalen Kultur. Hier wird eine grenzüberschreitende
Kooperation mit Straßburger bzw. Elsässischen Kulturvereinen angestrebt.
§ 2 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mittel des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Innerhalb eines
Monats nach Ende des Kalenderjahres hat der Vorstand des Vereins die
Jahresrechnung abzuschließen. Die Jahresrechnung ist rechtzeitig vor der
ordentlichen Mitgliederversammlung durch zwei durch die
Mitgliederversammlung zu benennende Rechnungsprüfer zu überprüfen.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
a) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16.
Lebensjahr vollendet hat, sich zu den Zielen des Vereins bekennt und
für seine Zwecke sich einzusetzen bereit ist. Die ordentliche
Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Zustimmung
des Vorstands erworben.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die
Austrittserklärung hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen und wird
jeweils auf den Schluss des laufenden Kalenderjahres wirksam. Der
Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstands nach
Anhörung des Mitgliedes wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied durch sein Verhalten
die Zwecke und Ziele des Vereins wesentlich und nachhaltig
beeinträchtigt.
Der Ausschluss kann ohne Anhörung des Mitgliedes erfolgen, wenn dieses
mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand ist und trotz Aufforderung
nicht bezahlt.
Jeder Ausschluss bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft ruht in diesem Falle bis zum endgültigen Beschluss
der Mitgliederversammlung.
b) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands Personen,
die sich um die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben,
zu Ehrenmitgliedern ernennen.
c) Juristische Personen Firmen, Behörden und sonstige Personenvereinigungen können fördernde Mitglieder werden.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden und der/dem
2. Vorsitzenden. Sie bilden den Vorstand des Vereins im Sinne von § 26
BGB. Die/der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind jeder für sich
allein vertretungsberechtigt.
Der Gesamtvorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden,
Kassenführer (in), Künstlerische Leitung und Schriftführer(in).
§ 8 Amtszeiten
Die Amtszeit des Vorstands (1. und 2. Vorsitzende/r) beträgt 3 Jahre.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtszeit aus, so
finden bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
Ergänzungswahlen für die verbleibende Amtszeit statt.
Die Berufung der übrigen Mitglieder des Gesamtvorstands erfolgt jeweils
für ein Geschäftsjahr. Soweit eine Wahl durch die Mitgliederversammlung
erforderlich ist, gilt diese für die Amtszeit des Vorstands.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten
Quartal des Kalenderjahres statt. Ihrer Beschlussfassung ist
vorbehalten:
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
2. Wahl des Vorstands
3. Wahl von Ehrenmitgliedern
4. Bestätigung des Ausschlusses gemäß § 5 der Satzung
5. Satzungsänderungen
6. Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder vom 2.
Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung
an jedes Mitglied 14 Tage zuvor einberufen. Die Mitgliederversammlung
wird vom 1. Vorsitzenden oder von einer durch die Versammlung bestimmten
Person geleitet. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung werden die Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit gefasst, soweit in dieser Satzung nicht anders
vorgesehen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
errichten. Protokollführer ist der Schriftführer oder eine durch den
Vorstand bestimmte Person. Das Protokoll muss vom Protokollführer und
vom 1. Vorsitzenden unterzeichnet sein.
Die außerordentlichen Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des
Vorstands oder eines Antrages von mindestens 10 % der Mitglieder oder
auf Vorlage eines Misstrauensvotums einberufen werden.
§ 10 Mitgliedsbeitrag
Grundsätzlich wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Der Mitgliedsbeitrag
wird in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
Eine Staffelung des Mitgliedsbeitrages ist zulässig.
§ 11 Satzungsänderungen
Anträge auf Änderung der Satzung müssen spätestens vier Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Die
Frist zur Einladung zur Mitgliederversammlung richtet sich nach § 9.
Eine Satzungsänderung bedarf einer ¾ – Mehrheit der erschienen
Mitglieder einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung.
Soll der Beschluss gefasst werden, den Verein aufzulösen, so müssen
mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sein. Ist eine
Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen eine
neue Mitgliederversammlung stattzufinden, die ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist und die Auflösung
des Vereins beschließen kann. Die Frist zur Einladung zur erneuten
Mitgliederversammlung richtet sich nach § 9.
Misstrauenserklärung: Die Mitgliederversammlung kann einem
Vorstandsmitglied das Misstrauen aussprechen. Ist dies der Fall, muss
eine außerordentliche Mitgliederversammlung fristgerecht einberufen
werden, bei der mit einfacher Mehrheit ein Vorstandsmitglied abgewählt
werden kann.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die ˈBürgerstiftung Kehlˈ, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
Kehl, den 03. August 2016